"Abbruchjäger" bei Ebay

Spekulation auf vorzeitig beendete Auktionen

Ein Computernutzer klickt sich durch Angebote auf der Online-Auktionsseite ebay.
Ein Computernutzer klickt sich durch Angebote auf der Online-Auktionsseite Ebay - darunter sind auch manche schwarze Schafe, die sogenannten "Abbruchjäger". © dpa / Inga Kjer
Christian Solmecke im Gespräch mit André Hatting · 24.08.2016
Die sogenannten "Abbruchjäger" auf Ebay handeln rechtsmissbräuchlich, hat der BGH entschieden. Die Klage eines solcherart verdächtigten Mannes wurde jedoch aus formalen Gründen abgewiesen. Damit bleibe der Unterschied zu einem Schnäppchenjäger unklar, sagt der IT-Anwalt Christian Solmecke.
Sie heißen "Abbruchjäger", ihr Kampfplatz im Krieg um Waren sind die Online-Versteigerungsseiten von Ebay. Die Beteiligung an den Online-Auktionen erfolgt nur mit dem Ziel, anschließend auf Schadenersatz klagen zu können.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute erstmals klar gestellt, dass diese Trickserei der "Abbruchjäger" rechtsmissbräuchlich ist. Die Karlsruher Richter entschieden jedoch nicht über die anhängige Schadenersatz-Klage eines als "Abbruchjäger" verdächtigten Mannes. Dessen Klage wurde aus formalen Gründen als unzulässig abgewiesen.

Echte und falsche Schadenersatzforderungen

Der Anwalt Christian Solmecke, Spezialist für IT-Recht, kommentierte im Deutschlandradio Kultur die heutigen Entscheidungen. Wie kann Ebay in Zukunft echte Schadenersatzforderungen von denen der "Abbruchjäger" unterschieden? Solmeckes Einschätzung lautet:
"Das wird verdammt schwierig. Denn die Abbruchjäger gehen auch noch so perfide vor, dass sie über verschiedenste Accounts bieten. So dass man es ihnen kaum nachweisen kann, dass sie hier auf Tausende Produkte geboten haben. Und insofern muss man vielleicht jetzt seitens Ebay hergehen und sagen: 'Niemand darf auf mehr als tausend Produkte gleichzeitig bieten'."

Schnäppchenjäger oder "Abbruchjäger"?

Eine bestimmte Frage habe der BGH nach wie vor offen gelassen, kritisierte Solmecke:
"Ab wann können wir denn einen normalen Schnäppchenjäger von einem Abbruchjäger, der das professionell macht, unterscheiden? Denn wenn Sie oder ich einen Euro auf ein Motorrad bieten, und der Verkäufer bricht vorzeitig ab, dann kriegen wir auch für einen Euro das Motorrad. Dann sind wir nur normale Schnäppchenjäger und noch längst keine Abbruchjäger. Und diese Grenze, so hatte ich mir erhofft, würde heute vom BGH gezogen werden. Dazu ist es aber nicht gekommen, weil die Klage aus formellen Gründen gescheitert ist."
Solmecke beschrieb aus seiner Praxiserfahrung heraus die Machenschaften der "Abbruchjäger":
"Sie bieten auf Tausende Produkte, meistens hochwertige Produkte, auf die sonst keiner bietet, also etwa PKW oder Motorräder. Und sie hoffen darauf, dass diejenigen, die die Produkte verkaufen, irgendwann kalte Füße bekommen. Weil der Auktionspreis nicht so schnell in die Höhe schnellt wie sie sich das vorstellen. Und dann die Auktion vorzeitig abbrechen, zum Beispiel, wenn der Auktionspreis noch bei einem Euro steht."

In der Vergangenheit hatten die Trickser Rückenwind vom BGH

Nach einer gewissen Zeit verlangten die "Abbruchjäger" dann entweder das Motorrad oder – falls es nicht mehr da ist – die Differenz zwischen dem Wert des Motorrads und dem einen Euro der abgebrochenen Auktion. Einige "Abbruchjäger" würden sogar auf 10.000 bis 20.000 Produkte bieten, sagte Solmecke. Darunter befinde sich dann vielleicht ein Gebot, bei dem die Auktion zu Unrecht vorzeitig abgebrochen worden sei:
"Und da hat der BGH in der Vergangenheit entschieden: Wenn eine Auktion zu Unrecht vorzeitig abgebrochen wird, dann kommt der Kaufvertrag zum Preis zustande im Abbruchzeitpunkt. Also hat der BGH in der Vergangenheit eigentlich eher den Abbruchjägern Rückenwind gegeben."
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