Oberlandesgericht München

    Witwe hat kein Recht auf Spermaprobe des toten Gatten

    Menschliches Sperma auf dem Weg zur Eizelle.
    Eine Frau klagte wegen der Herausgabe der Spermien ihres verstorbenen Mannes. © imago
    Franziska Ferber im Gespräch mit Anke Schaefer · 22.02.2017
    Eine Ehefrau hat nicht das Recht, die eingefrorenen Spermien ihres verstorbenen Mannes von einer Klinik herausgegeben zu bekommen. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung einer 35-jährigen Klägerin zurückgewiesen. Franziska Ferber, die ungewollt kinderlose Paar coacht, betont, das Recht auf Fortpflanzung habe nicht nur eine juristische Seite.
    Die 35-jährige Bayerin hatte geklagt, dass die Spermaprobe ihres verstorbenen Mannes herausgegeben wird, um sich damit künstlich befruchten zu lassen. Die Verbindung blieb kinderlos. Die Klägerin hatte sich auf ihr Recht auf Fortpflanzung berufen.
    Der Mann war 2015 mit 38 Jahren nach einer Herztransplantation gestorben. Zuvor hatte er seine Spermien einfrieren lassen, die in einer Klinik am Chiemsee lagern. Die Klinik verweigerte die Herausgabe unter Berufung auf das Embryonenschutzgesetz, wonach eine Eizelle nicht mit dem Samen eines Toten künstlich befruchtet werden darf. Dies hält die Frau für verfassungswidrig. Sie hatte zuvor schon vor dem Landgericht Traunstein erfolglos geklagt.
    Die Klinik will das Sperma auch deshalb nicht herausgeben, weil sie vertraglich verpflichtet ist, diese Spermienprobe nach dem Tod des Mannes zu vernichten.

    Coach sieht Reformbedarf beim Embryonenschutzgesetz

    Wir sprachen darüber mit der Coach Franziska Ferber. Sie ist nach langer Behandlung selbst kinderlos. Heute coacht sie Frauen und Paare, die in einer Kinderwunschbehandlung sind.
    Das Gesetz, dass eine Eizelle nicht mit dem Samen eines Toten befruchtet werden dürfe, könne sie nur bedingt nachvollziehen, sagt Ferber. Natürlich werfe das ethische Fragen auf, wenn ein Kind von vornherein damit aufwächst, dass der Vater verstorben ist. Dennoch sei das Embryonenschutzgesetz, das vor zirka 20 Jahren eingeführt wurde, in ihren Augen nicht mehr auf dem Stand der Zeit. Neue reproduktionsmedizinische Möglichkeiten seien darin nicht oder nur unzureichend geregelt.
    Möglicherweise hätte der Richter anders entschieden, wenn das Paar im Vorfeld der Herzplantation eine Willenserklärung verfasst hätte, was im Todesfall des Mannes passieren soll, meint Ferber. Dies sei für sie eine Frage, die im Embryonenschutzgesetz geregelt sein müsste.

    Es gibt nicht nur die juristische Seite

    Allerdings habe sie es selbst erfahren und erlebe es auch in ihrer Coaching Praxis, dass ein Recht auf Fortpflanzung, auf das die Frau geklagt hat, nicht einklagbar sei: "Wir haben einen Rest an Unsicherheit und Schicksal, ob es letzten Endes zu einer Schwangerschaft und einem Kind kommt oder nicht." Es gebe beim Recht auf Fortpflanzung eine juristische, aber auch eine schicksalhafte Seite. Dennoch fühle sie sehr mit der Frau und bewundere sie für ihren Mut, die juristischen Verfahren durchzustehen, weil damit Fragen geklärt würden, die weit über ihren juristischen Fall hinausgingen.
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