Kondom-Werbung vor Gericht

21 Orgasmen sind nicht drin

Die Einhorn-Geschäftsführer Waldemar Zeiler (r.) und Philip Siefer halten am 27.10.2015 in Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen) Kondome ihrer Firma in die Kamera eines Fotografen.
Die Einhorn-Geschäftsführer Waldemar Zeiler (r.) und Philip Siefer halten in Düsseldorf Kondome ihrer Firma in die Kamera eines Fotografen. © picture alliance / dpa / Federico Gambarini
Von Holger Hettinger · 27.10.2015
"Eine Tüte à 7 Stück entspricht 21 Orgasmen", verspricht die Kondom-Marke mit dem schönen Namen "Einhorn". Unser Autor Holger Hettinger hat mal nachgerechnet, sein Urteil entspricht dem des Düsseldorfer Landgerichts: Nichts ist's mit der Tripel-Tüte.
Eine Konstante gibt es in der an Facetten reichen Kulturgeschichte der Kondomwerbung: sie ist traditionsgemäß schrill – man erinnert sich an den Auftritt der TV-Sirene Hella von Sinnen, die in einem Werbespot durch den Supermarkt brüllt: "Tinaaa, watt kosten die Kondome?"
Doch anscheinend ist es schwierig, Kondomwerbung einigermaßen gerichtsfest einzutüten – am Dienstag hatten vor dem Düsseldorfer Landgericht zwei konkurrierende Kondom-Hersteller ungeschützten Rechtskontakt, die sich wegen einer Werbeaufschrift auf einer Kondomverpackung beharken. Der eine Hersteller – jung, hip, ganz furchtbar ironisch und natürlich aus Berlin – nennt sich (Spitzen-Herrenwitz!) "Einhorn-Kondome", und schreibt auf seine Kondom-Verpackungen herzzerreißende Botschaften wie "Kann Spuren von Feenstaub enthalten" sowie arithmetische Protzereien wie: "Eine Tüte à 7 Stück entspricht 21 Orgasmen" – also drei Höhepunkte pro Kondom.
Demonstration am passenden Ort: dem Pariser Platz
Ein derart megalomanes Herumpenissen kommt dem anderen Hersteller unseriös und wettbewerbsverzerrend vor – es steht der Vorwurf im Raum, so der Kondom-Kontrahent aus Köln, hier würde zum Mehrfach-Gebrauch von Kondomen animiert, und das sei schließlich gefährlich. Das sahen Düsseldorfer Richter genauso – und erließen eine einstweilige Verfügung gegen die sieben-mal-drei-Werbung der Berliner.
Gegen diese einstweilige Verfügung haben die Berliner Einhörner Einspruch eingelegt, es wurde sogar publikumswirksam demonstriert – und zwar an dem hierfür einzig passenden Ort in der Hauptstadt, dem Pariser Platz.
Hat alles nix genutzt – heute trafen sich Kondomhersteller Berlin und Kondomhersteller Köln vor dem Landgericht Düsseldorf, um unter dem eher weniger sinnlichen Aktenzeichen 14c O 124/15 eine richterliche Klärung herbeizuführen. Vorher hat das Berliner Kondom-Startup schon mal durchblicken lassen, wie die eindrucksvolle "Dreimal pro Tüte"-Rechnung zustande kommt: idealerweise kommen beide Partner zum Höhepunkt, wenn es gut läuft, die Frau zweimal, das ergibt dann – den Höhepunkt des Mannes hinzuaddiert – drei Orgasmen pro Kondom. Tolle Begründung; man könnte das sogar noch soweit auslegen, dass – wenn das Paar aus der Nachbarwohnung zufällig mithört – 63 Personen etwas vom Orgasmus hatten.
Neue Werbung für das "Orgasmus-Paket"
Das alles klingt, zugegeben, ein wenig nach einer Ausrede der Kategorie "Mein Hund hat die Hausaufgaben gefressen", und entsprechend wenig amused waren die Richterinnen des Düsseldorfer Landgerichts: Kondome seien Medizinprodukte, und hier gelten – Zitat – "besonders strenge Anforderungen" an die Verpackungsangaben.
Nichts ist's also mit der Tripel-Tüte – doch das ficht das Berliner Kondom-Startup nicht an. Auf seiner Homepage wirbt das Unternehmen nun für "Das Orgasmus-Paket – bekannt aus dem Gerichtssaal."
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