In die Schranken des Rechtsstaats verweisen

Rezensiert von Josef Schmid · 29.05.2011
Der Islam erfüllt in keiner Weise die Anforderungen, mit denen sich Religionsfreiheit dauerhaft einrichten lässt, argumentiert Karl Albrecht Schachtschneider. Denn er enthält einen Totalitätsanspruch.
Bei Religionsfreiheit denkt man an ein ungestörtes, gemütliches Nebeneinander von Dom, Kirche, Synagoge und Dorfkapelle. Wohl wissend, dass darum jahrhundertelang Kämpfe tobten und Scheiterhaufen brannten. Doch die Religionsverhältnisse haben sich beruhigt und geklärt – der Religionsfrieden ruht in der Gesetzgebung des Staates.

Problem ist und bleibt die Religionsausübungsfreiheit: Sie ist nach den Menschenrechtstexten der UN und Europas durch die bloße Religionsfreiheit nicht gewährleistet, von ihr nicht gedeckt; dazu Professor Schachtschneider:

"In Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention kommt das Wort Ausübung nicht vor. Das Menschenrecht der Religionsfreiheit ist somit auf das religiöse Bekunden oder Bekennen begrenzt und umfasst nicht das Leben und Handeln nach der Religion."

Religionsfreiheit hat also zwei Bestandteile: einmal die Freiheit des Bekenntnisses, die eine Sache des Herzens und Gewissens ist, und dann die Freiheit, nach einem Bekenntnis zu leben; sie ist nicht mehr die Sache eines Innenlebens, eines Individuums; diese Freiheit bedarf eines Arrangements mit der sozialen und geschichtlichen Umwelt. Sie braucht gesellschaftliche Einfügung, Legitimität und Legalität. Die erwünschte Trennung von Kirche und Staat kann nur auf dem Boden allgemeingültiger staatlicher Gesetze dauerhaft eingerichtet und gewährleistet werden.

Das ist vielen offenbar nicht bekannt oder will nicht recht verstanden werden. Doch mit diesem Paradox lebt der europäische Freiheitsbegriff schon lange. Der Aufklärer John Locke sagte, dass Freiheit immer Freiheit vom Staat ist; dass aber nur der Staat diese Freiheit garantieren kann.

Auf das Auseinanderhalten der zwei Welten in der Religionsfreiheit: Glaube und Weltsicht der einen Welt und ihr konkretes Erscheinungsbild in der anderen, der Alltagswelt, wofür Wissenschaft und Politik zuständig sind, legt Schachtschneider großen Wert. Man lernt das bei ihm:

"Die wissenschaftlichen Äußerungen sind Beiträge zur diesseitigen Wahrheit und Richtigkeit, die durch ihre Wissenschaftlichkeit ausgezeichnet sind."

Somit ist der Glaube deutlich abgesetzt von Wissenschaft, Recht und Politik und jeder Bereich in seiner Eigenart definiert, wie es Max Weber gefordert hatte. Denn nur wenn der Marktplatz, wo sich alle treffen, glaubens- und wertfrei gehalten werden kann, wird auch eine glaubensneutrale Lebensordnung möglich.

Die Sache mit der Religionsfreiheit konnte so lange auf sich beruhen, als es der Staat mit Religionen zu tun hatte, die er seit dem frühen Mittelalter kennt und die an seiner Entwicklung hervorragend mitgewirkt haben. Aufklärung, Säkularisierung und Trennung von Kirche und Staat haben religiöse Emotionen gedämpft und manchmal aus dem Gemeinschaftsleben überhaupt verschwinden lassen.

Erst unbedachte Einwanderung weckte Europa aus dem Dornröschenschlaf seines bis zum Westfälischen Frieden hart und grausam erkämpften Religionsfriedens und - es ist zu befürchten, dass er damit endet. Die schleichende Islamisierung gilt in ganz Europa längst als Faktum, wie für einige Intellektuelle die "Multikultur" und dies ist offensichtlich ihr Preis. Sie vollzieht sich vor uns – sehenden Auges. Dies auszusprechen, löst auch kein Entsetzen mehr aus von wegen Ausländerfeindlichkeit, Vorurteilsbeladenheit oder "Islamophobie", wie die neueste Worthülse lautet. Worthülsen sind es allemal, weil die empirischen Belege dünner nicht sein können.

Schachtschneider kommt auf die rechtspolitische Seite der Religionsfreiheit zurück und untermauert sie mit einem enormen Kenntnisaufwand:

"Der Gegenstand der Glaubensfreiheit ist (somit) die transzendente Zweite Welt, etwa Gott, das ewige Leben … Dieser Gegenstand bestimmt und begrenzt den Begriff der grundrechtlich geschützten Religionsausübung … Gegenstand des Islam als Religion ist die Lebensordnung der Muslime, der Umma, ist deren Rechtssystem, das von Gott (Allah) herabgesandt ist, also die Erste Welt, die sich von der Zweiten Welt nicht trennen lässt."

Ausübungsfreiheit ergibt sich aus der Prüfung eines Bekenntnisses auf seine Inhalte und Perspektiven, und auf ihre Integrierbarkeit in ein Gesetzeswerk, in dem sich Menschenbild und Gesellschaftsentwicklung Europas widerspiegeln. Nur Religionen, die über Aufklärung und Säkularisation die Religionskämpfe und Verfolgungen früherer Zeiten überwunden haben, sind tauglich für Körperschaften Öffentlichen Rechts und zur Einhebung einer eigenen Kirchensteuer.

Daraus zieht Schachtschneider den Schluss, dass die Religionsausübung des Islam, seine ständige Ausdehnung in den öffentlichen Raum einer jüdisch-christlich geprägten Gesellschaft ungesetzlich ist, um es gelinde zu sagen. Der Islam erfüllt in keiner Weise die Anforderungen, mit denen sich Religionsfreiheit dauerhaft einrichten lässt. Er enthält einen Totalitätsanspruch: Er unterwirft jeden Einzelnen den geoffenbarten Forderungen des Koran und einem alle Lebensbereiche regelnden Gesetzeswerk (Scharia) und weist ihm einen Platz in der Gemeinschaft der Gläubigen, der Umma zu, der er sein Leben lang treu sein wird und muss.

"Säkularistische Bemühungen auch in der Politik haben in jüngerer Zeit an Boden verloren und werden zurückgewiesen. Säkularismus gilt (nicht nur) maßgeblichen Rechtsgelehrten als Gottlosigkeit, Atheismus, Irrglaube und Ketzerei, Verwestlichung, Kolonialismus … Die Religion gilt nicht als Privatsache. Koran und Sunna allein gelten sowohl als religiös-ethische Norm als auch als politische Ideologie. Das religiöse Gesetz ist gleichzeitig auch das staatliche Gesetz."

Der Islam kennt keine Bekenntnisfreiheit im Sinne europäischer Religionsfreiheit. Es gibt hier keinen Wechsel und auf Austritt steht die Todesstrafe. Allah, der Gott der Muslime, kennt nichts neben ihm und über ihm. Der durch den Propheten erteilte Auftrag, den Glauben an Allah und seine Worte auf dem ganzen Erdenrund zur Herrschaft zu bringen und in diesem Eifer nicht zu erlahmen, müsste – um nach Europa zu passen – gemindert, entschärft, im Anspruch "heruntergefahren" werden, um das europäische Verfassungsversprechen, genannt Religionsfreiheit, weiterhin möglich zu machen. Doch da führt bis jetzt kein Weg hin – im Gegenteil allen Erkenntnissen nach wird der westliche Rechtsstaat sich wappnen müssen.

"Die grundgesetzliche Trennung des Weltlichen und Diesseitigen, also Politischen, vom Geistlichen und Jenseitigen … ergibt sich auch aus Artikel 18 Grundgesetz, der die Verwirkung von Grundrechten dessen vorschreibt, der bestimmte Freiheiten 'zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht' … Wenn die Religiosität gebietet, sich für die Theokratie oder für einen von Gott geleiteten Staat einzusetzen und dafür auch illegale Maßnahmen nicht zu scheuen, … ein solcher Kampf kann schlechterdings nicht den Schutz des Religionsgrundrechts finden."

Der Islam kennt keine Persönlichkeitsrechte, keinen Individualismus und keine private Lebensgestaltung, über die nur Männer begrenzt verfügen. Der Islam in Deutschland hält daher die Allgemeinen, ihm zugestandenen Menschenrechte für deutsche Bürgerrechte, die ihm erlauben, außereuropäische Kulturinseln mithilfe des deutschen Vereinsrechts zu implantieren.

"Die Muslime in Europa und in Deutschland gehören zur Umma, zur Gemeinschaft der Muslime. Diese bestimmt die Entwicklung des Islam. Eine aufklärerische Entwicklungstendenz ist nicht erkennbar … Hoffnungen auf einen 'Euro-Islam' sind unbegründet. Es gibt auch keine Chance der Integration der Muslime in die deutsche oder europäische Kultur; denn dafür müssten sich diese von der politischen Verbindlichkeit ihrer Religion lösen. Diese aber wird erfolgreich verteidigt."

Schachtschneider will die Frage der Religionsausübung nicht anerkannter Religionen den Phrasen von Weltoffenheit, Toleranz und Vielfalt entziehen. Er will sie in die Schranken des Rechtstaats, der nichts mehr über sich hat und duldet, verweisen. Darin sollte man ihm folgen, zumindest von ihm lernen.

Karl Albrecht Schachtschneider: Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam
Duncker & Humblot, Berlin 2010
Cover: "Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam" von Karl Albrecht Schachtschneider
Cover: "Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam" von Karl Albrecht Schachtschneider© Duncker & Humblot