Ethikrat zur Embryonenspende

"Das Kindeswohl darf nicht gefährdet werden"

Mikroskopische Aufnahme einer Eizelle im Acht-Zellen-Stadium: Klon eines menschlichen Embryos
Für die einen ist diese Eizelle im Acht-Zellen-Stadium nur ein Zellhaufen. Für die anderen ein überzähliger Embryo, der gespendet werden dürfen soll. © imago/UPI Photo
Christiane Woopen im Gespräch mit Anke Schaefer · 22.03.2016
Dürfen nach einer künstlichen Befruchtung überzählige Embryonen an andere kinderlose Paare gespendet werden? Der Deutsche Ethikrat fordert eine klare gesetzliche Regelung. Ethikrats-Vorsitzende Christiane Woopen sagt: Spenden ja, aber nur unter strikten Auflagen.
Dürfen die im Falle einer künstlichen Befruchtung überzähligen Embryonen gespendet werden? Das ist derzeit nicht klar geregelt. Doch der Deutsche Ethikrat hat jetzt eine solche Regelung gefordert.
Christiane Woopen, Medizinerin an der Universität Köln und Vorsitzende des Deutschen Ethikrates, hat sich im Deutschlandradio Kultur dafür ausgesprochen, dass überzählige befruchtete Eizellen gespendet werden dürfen, vorausgesetzt die sogenannte "Dreierregel" werde weiterhin eingehalten: Um Mehrlingsschwangerschaften zu vermeiden und um zu verhindern, dass überzählige Embryonen entstehen, die niemals werden leben können, dürfen der Frau pro Zyklus nur drei Embryonen eingesetzt und entsprechen auch nur drei Eizellen befruchtet werden.
"Insofern ist die Embryospende die einzige Möglichkeit, dem betreffenden Embryo dann überhaupt eine Lebensperspektive zu eröffnen", sagte Woopen.

Die Alternative: Entsorgung

Die Alternative wäre, die aufgetauten Embryonen "zu verwerfen", wie Mediziner die Entsorgung nennen. Denn eine weitere Verwendung etwa für die Forschung ist in Deutschland strafbar. Wir eine Eizelle künstlich befruchtet, um sie danach gezielt von einer anderen Frau austragen zu lassen, ist das nach dem Embyronenschutzgesetz ebenfalls strafbar. Das Kindeswohl sei gefährdet, wenn die genetische und die austragende Mutter nicht identisch seien, so das Argument.
Auf jeden Fall müsse die vorhandene Gesetzeslücke geschlossen werden, betonte Christiane Woopen. Zudem müsse im Fall einer Embryospende strikt darauf geachtet und gesetzlich geregelt werden, dass das Kindeswohl nicht gefährdet werde. Jedes dieser Kinder müsse niedrigschwellig das Angebot und die Möglichkeit erhalten, ab dem 16. Lebensjahr ungehinderten Zugang zu allen Daten und Unterlagen zu erhalten. Es gebe ein Recht des Kindes, Kenntnis von seiner biologischen Abstammung zu erhalten. Dies sei für die Identitätsentwicklung sehr wichtig.
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