Die Werke bezahlen, nicht löschen

Von Peter Welchering · 20.04.2012
Das Urteil des Hamburger Landgerichts in Sachen Gema versus Youtube zeigt eines ganz deutlich: Es muss nicht unbedingt ein Erfolg für die Urheber sein, wenn eine Verwertungsgesellschaft vor Gericht obsiegt.
Das Landgericht hat entschieden, dass Youtube Musikvideos mit urheberrechtlich geschützten Musiktiteln löschen muss. Die Richter meinen, dass in diesem Fall die sogenannten Störer-Haftung greift: Youtube ist also für das Verhalten seiner Nutzer mit verantwortlich.

Den Urhebern hilft diese Entscheidung nicht. Sie wollen nicht, dass ihre Werke gelöscht werden. Sie wollen, dass ihre Werke anständig bezahlt werden. Und das setzt eine anwenderfreundliche Regelung voraus, die sicherstellt, dass Musikstücke und andere urheberrechtlich geschützte Werke nur dann konsumiert werden können, wenn ihre Schöpfer, die Urheber eben, auch für diese Nutzung bezahlt wird.

Deshalb brauchen wir ein modernes Urheberrecht, das sicherstellt, dass Künstler und Autoren bezahlt werden, wenn ihre Werke via Internet verbreitet werden. Wir brauchen kein Urheberrecht, das dann zur Folge hat, dass eben diese Werke gelöscht werden und deshalb im Netz einfach nicht mehr vorhanden sind.

Hier ist der Gesetzgeber gefordert. Doch der hat sich bisher beharrlich geweigert, die Folgen der digitalen Revolution zur Kenntnis zu nehmen. Die Gründe dafür mögen menschlich verständlich sein, gute Argumente sind es gleichwohl nicht. Die Untätigkeit des Gesetzgebers rührt nämlich in erster Linie aus der Angst vor den Lobbyisten der großen Unternehmen der Kulturindustrie her. Die wollen nämlich an ihren veralteten Geschäftsmodellen festhalten. Dabei bleiben vielfach die Urheber auf der Strecke und die Verwerter genannten Kulturunternehmen verdienen prächtig.

Natürlich ist es nicht in Ordnung, wenn die Videoplattform Youtube und ihr Mutterkonzern Google mit der Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke satte Werbeeinnahmen erzielen, ohne die Urheber an den Erlösen zu beteiligen. Doch mit dem Löschen der Videos, der urheberrechtlich geschützten Werke, ist dann auch nichts gewonnen. Denn dann geht der Urheber auch leer aus. Hier muss eine faire Beteiligungsregelung her. Und das hätte das Hamburger Landgericht in seiner Urteilsbegründung auch deutlich machen müssen. Mit den Bestimmungen des jetzigen Urheber- und Verwertungsrechts ist der Konflikt nicht zu lösen. Das hätten die Hamburger Richter erkennen können und dann auch sagen müssen.
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