Arbeitszeit

Richter begrenzen Sonntagsarbeit

Viele Arbeitnehmer müssen auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten
Sonntagsarbeit? - Die Richter betonen: Das sollte eine Ausnahme bleiben © dpa picture alliance / Ralf Hirschberger
Von Ludger Fittkau · 26.11.2014
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Ausweitung der Arbeitszeit auf Sonn- und Feiertage mit einem aktuellen Urteil Grenzen gesetzt. Die Richter in Leipzig erklärten eine von der Landesregierung in Hessen erlassene Verordnung für teilweise nichtig.
Hessen ist mit der Ausweitung der Sonntagsarbeit teilweise zu weit gegangen, urteilte das Bundesverwaltungsgericht Leipzig. Callcenter etwa dürfen nicht generell sonntags in Betrieb sein, wie es in Hessen seit 2011 möglich war. Die Leipziger Richter sehen darin einen klaren Verstoß gegen das Bundesarbeitszeitgesetz. Das Land Hessen wird sofort reagieren, so Wolfgang Dippel, Staatssekretär im Hessischen Sozialministerium:
"Wir wissen halt jetzt wo es eindeutig ist, beispielsweise bei den Call-Centern und da müssen wir natürlich auch, weil das Urteil ja ab sofort gilt müssen wir die natürlich ab morgen informieren."
Bücher können auch werktags entliehen werden
Auch Videotheken oder öffentliche Bibliotheken müssen sonntags geschlossen bleiben, will das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. DVDs, Computerspiele oder Bücher für den Sonntag könnten schon an einem Werktag ausgeliehen werden, so die Richter. Nicht jedes spontan auftretende Bedürfnis rechtfertige die Verletzung der gesetzlich geschützten Sonn-und Feiertagsruhe.
Eis- und Getränkehersteller dürfen künftig nur sonntags produzieren, wenn an heißen Sommertagen die Produktionskapazität an den Werktagen nicht ausreicht.
Der hessische Sozialstaatsekretär Wolfgang Dippel rechnet nun damit, dass auch andere Bundesländer ihre Rechtsverordnungen zur Sonntagsarbeit ändern müssen. Und auch die Bundesregierung wird das Arbeitszeitgesetz wohl überarbeiten müssen, so Dippel:
"Ich glaube auch, dass das auf der Ebene der Bundesgesetzgebung noch einmal Beschäftigung hervorrufen wird."
Zunächst hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel im September 2013 die so genannte "Bedarfsgewebeverordnung" in weiten Teilen für unwirksam erklärt. In dieser Verordnung wurde die Ausweitung der Sonntagsarbeit in dem Bundesland geregelt. Sie habe vor allem die im Grundgesetz verankerte Sonntagsruhe nicht genügend berücksichtigt, urteilte zunächst das Kasseler Gericht. Daraufhin legte das Land Hessen beim Bundesverwaltungsgericht Revision ein.
Kirchen und ver.di hatten geklagt
Geklagt gegen die in Hessen gültigen Regelungen zur Sonntagsarbeit hatten Gliederungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) sowie die Gewerkschaft Verdi. Die Kläger werten wertet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig zur Sonntagsarbeit als Teilerfolg und sehen sie als hilfreich für die weitere Diskussion zum Thema an. Pfarrrer Volker Rahn, Pressesprecher der Kirche:
"Das Gute an dem Urteil ist, dass wir darüber vermutlich eine bundesweite Diskussion bekommen, weil die Bedarfsgewerbeverordnung in vielen anderen Ländern ähnlich gestickt ist. Das ist der Teilerfolg, den wir aus Leipzig für uns verbuchen können und erhoffen uns, dass dadurch der Sonntag auch geschützt wird."
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau hält sich offen, ob sie zum Leipziger Urteil zur Sonntagsarbeit noch mal Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einlegen wird, weil die Verfassungsdimension des Sonntagsschutzes möglicherweise nicht genug beachtet wurde. Für eine abschließende Bewertung in diesem Punkt will man jedoch erst die Urteilsbegründung genau prüfen.
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